Stellen Sie sich
bei einer unserer Zahlstellen vor, um einen
Antrag auf Unterstützungen zu stellen.
Klicken Sie auf die Rubrik "Unsere
Zahlstellen" um die für Sie zuständige
Zahlstelle zu ermitteln.
Warten Sie nicht mit der Eintragung
bis Sie im Besitz aller nötigen Formulare
sind. Tragen Sie sich ein und vervollständigen
Sie Ihre Akte im nachhinein.
Bringen Sie Ihren Ausweis und Ihre SIS-Karte
mit, sowie die Formulare, die Ihnen vom Arbeitgeber
ausgehändigt wurden (C4, C3.2,).
Während unserer Unterhaltung werden
wir Ihre Verwaltungsakte erstellen und werden
Ihnen mitteilen, welche Formulare gegebenenfalls
noch fehlen, sowie die Frist innerhalb welcher
Sie sie uns übermitteln müssen.
Wenn Sie weitere Informationen wünschen,
zögern Sie vor allen Dingen nicht, uns
Fragen zu stellen.
Wir sind keine Gewerkschaft, Sie zahlen also
keinen Beitrag.
Sobald Ihre Akte vervollständigt
ist, leiten wir sie an die lokale
Dienstelle des LfA weiter, "Arbeitslosenamt"
genannt.
Jede Zahlstelle der HfA ist einem Arbeitslosenamt
des LfA "zugeteilt".
Das Arbeitslosenamt des LfA trifft alle Entscheidungen
bezüglich Ihrer Akte (und nicht die HfA).
Ebenso werden alle Dokumente Ihrer Akte beim
Arbeitslosenamt des LfA aufgehoben.
Um eine Entscheidung zu treffen,
verfügt das LfA über
eine Frist von einem Monat. Während dieses
Monats überprüft das LfA, ob Sie
alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen
und setzt den Betrag Ihrer Unterstützungen
fest.
Sobald die Entscheidung getroffen ist, schickt
das LfA uns Ihre Zahlerlaubnis.
Außerdem müssen Sie uns an
jedem Monatsende Ihre monatliche
Kontrollkarte zukommen lassen. Das Modell
variiert je nach persönlicher Lage (Beispiel:
Blaue Kontrollkarte "C3A", Formular
C3.2 A für zeitweilige Arbeitslosigkeit,
C3 Teilzeit und C131B wenn Sie teilzeitbeschäftigt
mit Einkommensgarantieunterstützung sind,...).
Achtung : diese Dokumente müssen ordentlich
ausgefüllt und unterschrieben sein, sie
dürfen weder Streichungen, noch Überschriebenes
beinhalten.
Einmal im Monat, sobald wir Ihre Kontrollkarte
erhalten, überweisen wir Ihnen
die Unterstützungen indem wir
uns auf die ausgelieferte Erlaubnis des LfA
basieren.
Wir können Sie nur entschädigen,
wenn Sie alle nötigen Formalitäten
erledigt haben, (z.Bsp., wenn Sie
vollarbeitslos sind, müssen Sie als Arbeitsuchender
eingetragen sein).
Jede Zahlung, die wir tätigen, wird
im Nachhinein vom LfA überprüft.
Wenn Sie Kindergeldberechtigter
sind, teilen wir Ihrer Kasse monatlich die
nötigen Auskünfte für die Auszahlung
des Kindergeldes mit.
Einmal im Jahr:
- • senden wir Ihnen die Informationen
zu, die es Ihnen ermöglichen, Ihre
Steuererklärung auszufüllen (Zettel
"281.13" oder Zettel "281.10”);
- • senden wir Ihrer Krankenkasse
die nötigen Angaben, damit Ihre Versicherung
aufrecht erhalten bleibt.
Wann müssen Sie Kontakt
mit uns aufnehmen?
So schnell wie möglich
Ob es sich um einen neuen Antrag oder die
Mitteilung über die Änderung Ihrer
persönlichen Situation handelt, nehmen
Sie sofort Kontakt mit uns auf.
Selbst wenn Sie noch nicht im Besitz
der Dokumente sind, warten Sie nicht,
stellen Sie sich vor oder rufen Sie zumindest
an.
Während Ihrer Arbeitslosigkeit informieren
Sie uns schnell (vorzugsweise innerhalb der
8 Tage) über Änderungen
Ihrer persönlichen Situation, familiäre
oder berufliche, z. Bsp. wenn Sie
umziehen, wenn Ihre Kontonummer ändert,
wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung finden...
Auf diese Art und Weise können wir Ihnen
die Vorgehensweise erklären und den Fortlauf
Ihrer Akte beim LfA ohne Verspätung garantieren.
Jeder Antrag oder jede Änderung wird
Objekt einer neuen Entscheidung des LfA sein.
Ohne diese Entscheidung können wir Ihre
Auszahlung nicht fortführen.
Folglich ist es wichtig, Sich so
schnell wie möglich mit uns in Verbindung
zu setzen, um die Auszahlung Ihrer Unterstützungen
nicht zu verzögern.